Grundsteuererklärung
für Ihr Einfamilienhaus* – schnell und einfach.
Vom Steuerberater für Sie erstellt.
*Steuererklärung für andere Grundstücksarten (Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung…) auf Anfrage
*Steuererklärung für andere Grundstücksarten (Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung…) auf Anfrage
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Wir senden Ihnen einen kurzen Fragebogen, den Sie ganz einfach von Zuhause ausfüllen können.
Grundsteuererklärung wird von uns erstellt und an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Die Grundsteuer wird neu berechnet: Im Rahmen der Grundsteuerreform sollen ab dem 01. Januar 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Als Grundbesitzer sind sie daher aufgefordert bis zum 31.10.2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Wenn Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sind, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) abgeben.
Für jedes Grundstück, für das bisher noch keine Feststellungserklärung abgegeben wurde, ist die Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Dazu gehören beispielsweise:
Hinweis:
Die Feststellungserklärung ist auch bei einem Eigentumswechsel von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer abzugeben, der bzw. dem das Grundstück am 1. Januar 2022 zuzurechnen ist.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes müssen Sie bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt abgeben.
Möglicherweise wird diese Frist durch den Gesetzgeber kurzfristig noch verlängert.
Als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Wohngrundstückens haben Sie ein individuelles Informationsschreiben ihres lokalen Finanzamts mit Informationen und Daten erhalten, die der Finanzverwaltung verfügbar sind und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Die Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
Dazu gehören u.a.:
Weiterhin sind folgende Daten anzugeben:
Diese Daten finden Sie z.B. im Kaufvertrag oder in den Bauunterlagen.
Bei der Festlegungserklärung wird unter folgenden Grundstücksarten unterschieden:
Unbebautes Grundstück
Unbebautes Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig.
Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut.
Wohngrundstück
Wohngrundstücke sind bebaute Grundstücke, die mindestens eine Wohnung enthalten. Eine Wohnung besteht aus der Zusammenfassung von mehreren Räumen, die eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Wohnung muss einen eigenen Zugang besitzen und von anderen Wohnungen baulich getrennt sein. Die Wohnung muss alle Nebenräume enthalten, welche für die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette).
Einfamilienhaus
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
Zweifamilienhaus
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
Mietwohngrundstück
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen einer wirtschaftlichen Einheit in unterschiedlichen Gebäuden befinden (z. B. Mehrfamilienhäuser).
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem dazugehörenden Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (z. B. Eigentumswohnungen).
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Er wird von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt und dient der Bestimmung des Werts von Grundstücken.
Die Grundsteuer wird wie bisher auch in drei Schritten festgesetzt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
1. Ermittlung des Grundsteuerwerts: Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes
Mit den von Ihnen im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in 2022 übermittelten Daten berechnet Ihr Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes. Als Ergebnis erhalten Sie einen Grundsteuerwertbescheid.
Aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Er dient lediglich als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.
2. Anwendung der Steuermesszahl: Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes
Parallel zum Grundsteuerwertbescheid erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation des zuvor festgestellten Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl.
Diesen Bescheid erhält die Gemeinde auf elektronischem Weg.
Auch aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Mit diesem Bescheid als Grundlage nimmt die Gemeinde, in welcher Ihr Grundbesitz liegt, die Festsetzung der Grundsteuer vor.
3. Anwendung des Hebesatzes: Grundsteuerbescheid der Gemeinde
Im letzten Schritt wird der zuvor festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die Grundsteuer zu ermitteln. Bei der Reform wird eine Aufkommensneutralität angestrebt. Das bedeutet, das Grundsteueraufkommen der Kommune soll aufgrund der Reform nicht erhöht werden. Dennoch sind zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands Belastungsverschiebungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Aus diesem Bescheid ergibt sich die Zahlungsaufforderung ab dem 1. Januar 2025.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes müssen Sie bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt abgeben.
Wir rechnen die Erstellung der Grundsteuererklärung für Einfamilienhäuser in der Regel pauschal mit 235€ ab. Darüber hinaus gibt es einige seltene Spezial- oder Sonderfälle, die aufgrund von erheblichen Mehraufwand nicht pauschal abgerechnet werden können. Diesen Fall würden wir aber vorher mit Ihnen abklären, sodass Sie mit keinen urerwarteten Kosten zu rechnen haben.